Datenschutz bei Einwilligungen für Minderjährige
Sind die Unterschriften beider Sorgeberechtigten erforderlich? Die BBS gibt eine Einschätzung.
Ist zur Verarbeitung von personenbezogen Daten eine Einwilligung erforderlich, so ist diese bei Kindern unter 16 Jahren in der Regel von den Sorgeberechtigten einzuholen. In den meisten Fällen sind sich die hier zuständigen Elternteile einig. Was aber ist zu beachten, wenn Konfliktpotenzial besteht, was insbesondere bei getrennt lebenden Eltern nicht selten vorkommt. Ist in einem solchen Fall die Einwilligung eines Elternteils ausreichend, auch wenn der andere diese möglichweise verweigern würde? Oder ist (generell) die Einwilligung beider Sorgeberechtigten einzuholen?
In Bezug auf die Veröffentlichung von Fotos im Internet hat das OLG Düsseldorf im Juli dieses Jahres in einem Beschluss (AZ: 1 UF 74/21) klargestellt, dass hier in jedem Fall eine Einwilligung beider Sorgeberechtigten zu erfolgen hat, da es sich um „eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind“ mit „schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung“ handele. Dies ergebe sich aus der Tragweite der Verbreitung von Fotos in sozialen Medien, die dort insbesondere einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Zudem ist eine Weiterverbreitung kaum kontrollierbar und eine verlässliche Löschung nicht möglich. Das Kind wird so mit Abbildungen aus seiner Kindheitszeit potenziell für immer konfrontiert sein, was die Integrität seiner Persönlichkeit und Privatsphäre spürbar betrifft.
Das KunstUrhG, auf das bei dem Erfordernis der Einwilligung beider Sorgeberechtigten Bezug genommen wird, stellt insbesondere auf die Tatsache der „erheblichen Bedeutung“ der Angelegenheit ab. Die Anforderungen an eine solche Einstufung sind durchaus hoch und die Frage ist, wie in diesem Zusammenhang die Verarbeitung anderer Datenkategorien zu bewerten ist.
Während die DSGVO hier keine Antwort liefert, gibt der BGH mit seiner „Dreistufen-Theorie“ zu Fragen der medizinischen Behandlung von Minderjährigen auch einen Ansatz zur Bewertung datenschutzrechtlicher Fragestellungen (BGH-Urteil v. 28.06.1988, AZ: VI ZR 288/87): So ist bei alltäglichen, leichten Eingriffen (z. B. Impfungen oder unproblematische Medikamentengaben) die Einwilligung eines Sorgeberechtigten ausreichend. Bei mittleren Eingriffen (die ein ausführliches Beratungsgespräch voraussetzen) muss das anwesende Elternteil versichern, im Sinne des anderen Elternteils zu entscheiden (empfohlen wird hier mindestens eine Dokumentation der Auskunft). Bei schweren Eingriffen von erheblicher Bedeutung (z. B. Operation an der Wirbelsäule) müssen beide Sorgeberechtigten zustimmen.
Überträgt man dieses Modell auf datenschutzrechtliche Fragestellungen, so ist die Tragweite der Verarbeitung der jeweiligen personenbezogenen Daten des Kindes jeweils das zentrale Entscheidungskriterium für die Einholung der Einwilligung. Und diese ist für die Verarbeitung allgemeiner Stammdaten z. B. im Zusammenhang mit einer Anmeldung für einen Sportkurs sicherlich anders zu bewerten als für die Veröffentlichung von Fotos im Internet.
Wirkliche Rechtssicherheit besteht aber nur, wenn beide Sorgeberechtigten in die Datenverarbeitung einwilligen. Daher ist es empfehlenswert, auf entsprechenden Formularen stets zwei Unterschriftsfelder vorzusehen.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben, auch bei weiteren Fragestellungen. Wenden Sie sich gerne direkt an ihre*n Datenschutzbeauftrage*n in der BBS oder schreiben Sie uns an datenschutzdrk-bbs.de.